Club of Life e.V.
Postfach 1913
65003 Wiesbaden
Tel. 0611-428 09 15
eMail: info@club-of-life.de

 

Sterben auf Antrag und Gerichtsbeschluß?

Von Jutta Dinkermann (Vorstand) und
Dr. med. Wolfgang Lillge (Bundesvorsitzender Club of Life e.V.)

Mit einer zweifelhaften "Rechtsfortbildung" will der Bundesgerichtshof am eigentlichen Gesetzgeber - dem Deutschen Bundestag - vorbei Fakten schaffen: Künftig sollen Ärzte einwilligungsunfähige Patienten verhungern lassen müssen, wenn der Betroffene eine entsprechende "Patientenverfügung" hinterlassen hat und ein Vormundschaftsgericht dem Antrag des Betreuers auf Lebensbeendigung des Patienten zustimmt.


Der vorliegende Fall
Kontroverse in der Rechtsprechung

Ein unabweisbares Bedürfnis?

Begrenzte Ressourcen und der "übermäßige Lebensverlängerungswunsch"

Der qualvolle Tod und die "Grauzone"

Fremdgeleitete, lebensgefährliche "Selbstbestimmung"

Das "indirekte Töten"

Künstliche Ernährung - ein Grundrecht

Die "präfinalen" Patienten

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung

Was tun?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, daß Ärzte einen einwilligungsunfähigen, im Wachkoma liegenden Patienten verhungern lassen müssen, vorausgesetzt, der Betroffene habe den tödlichen "Behandlungsverzicht" vorab in einer sogenannten "Patientenverfügung" verlangt und ein Vormundschaftsgericht habe einen entsprechenden vom Betreuer gestellten Antrag auf Lebensbeendigung genehmigt.

Dieser Beschluß des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in einer Betreuungsangelegenheit vom 17. März 2003 war nur wenigen Zeitungen überhaupt eine Berichterstattung wert1, und doch ist dieser Beschluß "zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im Zusammenhang mit lebensverlängernden Maßnahmen an einwilligungsunfähigen Patienten" in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. Vor allem wird hier wieder einmal durch eine sogenannte "Rechtsfortbildung" am Verfassungsrecht und der aktuellen deutschen Gesetzgebung vorbei versucht, "Fakten" zu schaffen, die die bisherige Gesetzgebung nicht hergeben und die meisten Gerichte nicht anerkennen; überdies ist die gelebte Praxis am Krankenbett durch Angehörige, Ärzte und Personal eine vollkommen andere.

Begünstigt wird diese Entwicklung durch Politiker und Regierungen, die auf eine klare Rechtslage verweisen wollen, aber bereits zu sehr von einem inhumanen Menschenbild und einem Kosten-Nutzen-Denken geprägt sind, als daß sie dem Treiben ein wirklich vernehmbares, eindeutiges "Nein" entgegensetzen würden. Im Gegenteil, bislang wird dies nicht nur weitgehend stillschweigend, sondern auch wohlwollend hingenommen, weil es den eigenen Zwecken dient und man sich auf diese Art und Weise nicht selber die Hände schmutzig machen muß.

(Aufgrund der Komplexität des Themas können wir hier nur die wichtigsten Aspekte anreißen; zu allen angesprochenen Themen findet sich auf unserer homepage eine Fülle von Zeitdokumenten und weiterem Informationsmaterial, womit der interessierte Leser mögliche "Verständnislücken" schließen kann.)

Der vorliegende Fall

Verhandelt wurde der "Fall" eines Mannes, der im Jahre 2000 infolge eines Herzinfarktes einen hypoxischen Hirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms (Wachkoma) erlitt. Seither wird er über eine PEG-Sonde ernährt. Im April 2002 beantragte der Sohn und Betreuer des Patienten beim Amtsgericht die "Einstellung der Ernährung über die PEG-Sonde" mit der Begründung, daß eine Besserung des Zustandes des Vaters nicht zu erwarten sei und der Ernährungsabbruch dem früher geäußerten Wunsche seines Vaters entspreche. Er legte weiter eine vom Betroffenen unterzeichnete Verfügung vor, in der dieser u.a. die Einstellung der Ernährung für den Fall einer "irreversiblen Bewußtlosigkeit und schwerster Dauerschäden des Gehirns" fordert.

Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da es für einen Beschluß keine Rechtsgrundlage habe; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht zurückverwiesen. Das angerufene Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah sich mit Beschlüssen anderer Oberlandesgerichte konfrontiert, demzufolge die Einwilligung des Betreuers in solchen Fällen analog des § 1904 BGB der vormundschaftlichen Genehmigung bedürfe. Selbst aber ist das angerufene schleswig-holsteinische Gericht der Ansicht, daß dies in einem solchen Fall nicht genehmigungsbedürftig sei, und legte deshalb diese strittige Angelegenheit "zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung" dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

Der erwähnte § 1904 BGB spielt bei allen hier anstehenden Betrachtungen eine zentrale Rolle, weil hier die Wirksamkeit der Einwilligung eines Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff von der zusätzlichen Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht wird, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne diese Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn - etwa durch eine plötzliche lebensgefährliche Krise - mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist. Der § 1904 dient also dem Sinne nach erkennbar dem Schutz und dem Leben der vormundschaftlich betreuten Person; lebensbeendende Maßnahmen werden überhaupt nicht erwähnt.

Wir wollen im folgenden aus dem Beschluß des XII. Zivilsenates des BGH vom 17. März dieses Jahres zitieren und anschließend nach und nach darauf Bezug nehmen (Hervorhebungen durch die Autoren):

Unter c) werden auch "Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung" erläutert. Ein Begriff, zu dessen Bedeutung wir noch kommen werden.

Kontroverse in der Rechtsprechung

Dieses Urteil ist an und für sich nichts Neues, war es doch bereits prinzipiell in einem Grundsatzurteil des 1. Strafsenates des BGH vom 13. September 1994 angelegt2. Immerhin löste schon der damalige Fall eine erhebliche Kontroverse innerhalb der Rechtsprechung und juristischen Literatur aus.

Im Wege der "Rechtsfortbildung" stellten die Karlsruher Richter damals u.a. fest, daß der Betreuer (oder seit dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 auch Bevollmächtigte) eines "entscheidungsunfähigen" schwerstkranken Menschen vor der Erteilung sogenannter "Hilfe zum Sterben" durch den Arzt in analoger Anwendung der betreuungsrechtlichen Vorschrift des § 1904 BGB eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen habe. Während zwei Oberlandesgerichte die Auffassung des BGH stützten (das bekannteste war wohl das sogenannte "Frankfurter Urteil" des 20. Zivilsenates des Frankfurter Oberlandesgerichtes aus dem Jahre 19983), verweigerte ihm die Überzahl der Amts- bzw. Vormundschaftsgerichte bislang die Gefolgschaft. Auch nach vorläufigen Erhebungen des Bundesministeriums der Justiz wird die analoge Anwendung des § 1904 überwiegend abgelehnt. Bis auf den heutigen Tag (und auch nach der jüngsten BGH-Entscheidung wieder) gibt es kontroverse Rechtsansichten, inwieweit eine richterliche Auslegung zum § 1904 BGB, die ausdrücklich und gewollt zum Tode des Betroffenen führt, formaljuristisch wie auch verfassungsrechtlich überhaupt vertretbar ist. Und auch in der Reaktion auf das neue Urteil konzentrieren sich weite Teile der Debatte wieder auf diesen Aspekt.

Es ist allerdings erwähnenswert, daß in dem aktuellen BGH-Beschluß die richterliche Genehmigung eines Behandlungsabbruchs (wie noch durch das OLG Frankfurt und das BGH-Grundsatzurteil von 1994) einmal nicht durch eine "Erst-recht"-Analogie und Auslegung des § 1904 BGB gerechtfertigt wird. Hier wird darauf erkannt, daß § 1904 BGB dem Betroffenen Leben und Gesundheit erhalten, der Behandlungsabbruch aber sein Leben beenden will. Beide Ziele seien miteinander nicht vergleichbar und deshalb einem "Erst-recht"- Schluß nicht zugänglich.

Die Gegenargumentation, daß man Behandlungsabbrüche doch "erst recht" von einer richterlichen Genehmigung abhängig machen müsse, erscheint nur auf den ersten Blick plausibel und im Sinne einer "Zusatzsicherheit" vernünftig. Denn das Grundaxiom dieser Behauptung ist die Annahme, es gäbe überhaupt so etwas wie ein "Recht" darauf, Patienten verhungern oder anderweitig eines vorzeitigen Todes sterben zu lassen. Dies ist aber weder von unseren Grundrechten noch durch das Naturrecht in irgendeiner Weise abzuleiten - ebenso wie das "Recht" darauf, jemanden um eine Tötung zu bitten oder das Recht auf den eigenständig durchgeführten "Freitod" (ein irreführender Begriff, denn wer ist unfreier in seiner Handlung als jemand, der keinen anderen Ausweg sieht, als sich das Leben zu nehmen?). Zudem ist das Grundrecht auf Leben prinzipiell überhaupt nicht verhandelbar.

Hier findet also eine Scheindiskussion statt, die von vornherein auf falschen Annahmen beruht, die insbesondere auch die Frage des Umfanges menschlichen Selbstbestimmungsrechtes betreffen. Hier herrscht in Justiz, Politik und Gesellschaft eine erhebliche Verwirrung, Begriffsverwässerung und Beliebigkeitspolitik, die sich u.a. auch in der Abtreibungsdebatte widerspiegelt.

Auch formell ist ein Eingriff in die Grundrechte - und zweifellos handelt es sich beim Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit um einen solchen - nur auf der Grundlage neuer Gesetze möglich, was aufgrund der Dimension und Implikation solch eines Vorhabens einen erheblichen gesellschaftlichen Aufruhr erzeugen würde. Und auch Vormundschaftsrichter sind ohne neue gesetzliche Regelungen nicht berechtigt, über Leben und Tod zu entscheiden - eine Auffassung, der sich die überwiegende Meinung deutscher Vormundschaftsgerichte, wie bereits angedeutet, bis heute übrigens anschließt.4 Die Rechtspraxis folgte offenbar nicht in dem gewünschten Ausmaß der "richterlichen Rechtsfortbildung" des BGH. Auch wenn einige Stimmen in der Literatur irrigerweise davon ausgehen, daß eine solche "richterliche Rechtsfortbildung" einer Rechtssetzung durch den Gesetzgeber quasi gleichkomme, so findet dies jedenfalls in der Rechtspraxis noch keine Entsprechung. Erfreulicherweise wird außerdem nur eine überaus geringe Anzahl von Anträgen überhaupt gestellt - und zwar weniger von Angehörigen, sondern meistens von Leuten, die ein politisches Interesse daran haben, "Präzedenzfälle" zu schaffen, um sogenannte "Rechtsfortbildung" zu betreiben - , und diese werden nur in geringem Ausmaß angenommen.5 (Entsprechende Erhebungen deuten jedenfalls nicht darauf hin, daß hier vom Umfang her ein so erheblicher Regelungsbedarf besteht, wie immer den Anschein zu erwecken versucht wird.)

Dies wird einer der Gründe sein, warum der aktuelle Beschluß des BGH nun die "alte", anfechtbare "Argumentationslinie" verläßt. So heißt es nun: "Die Entscheidungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendung des § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des Betreuungsrechts" (Hervorh. durch uns).

Und explizit wird in der Begründung sogar dem alten BGH-Urteil widersprochen, daß sich eine solche Analogie überhaupt herstellen ließe. Doch sei dies nicht wirklich relevant, denn die Entscheidungszuständigkeit der Vormundschaftsgerichte folge aus einer "Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Bedürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im Grenzbereich menschlichen Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbare Antworten zu finden" (Hervorh. durch uns).6

Ein unabweisbares Bedürfnis?

Dieses angeführte "unabweisbare Bedürfnis" ist wiederum aus und auf dem Gewirr falscher Annahmen erwachsen. Weil Grundwahrheiten in Frage gestellt oder gar verneint wurden, konnte es überhaupt zu der "Recht-auf-Sterben"-Bewegung im Lande kommen, der Begriff menschlicher Würde in diesem Zusammenhang in sein Gegenteil verkehrt werden, Charaktere wie Hackethal und Atrott bejubelt und gleichzeitig die moderne Medizin verteufelt werden. Die Würde des kranken Menschen gebietet Geduld, Ausdauer, Kümmern, Behandlung und Forschung. Destruktives Denken hingegen gebiert auf allen Ebenen nichts anderes als Destruktion, juristische Spitzfindigkeiten, Niedergang des Ethos: Früher oder später sieht man sich dann "unabweisbaren Bedürfnissen" ausgesetzt, das eigene Tun oder Lassen selbst an den Grundrechten vorbei zu rechtfertigen.

Dies ist auch der Grund, warum schon seit Jahren - wie auch hier - der gängigen, juristischen Unart gefrönt wird, im Rahmen einer sogenannten "Rechtsfortbildung" eigene Kompetenzen im Grenzbereich von Leben und Sterben zu erweitern. Anstatt auf dem Boden und aus dem Geiste unserer naturrechtlich geprägten und verfassungsrechtlich legitimierten Grundgesetzgebung heraus Recht zu sprechen, wird dabei zuallererst auf den vermeintlichen Zeitgeist geschielt. Immer häufiger wird so im Bereich Lebensrecht, wo sich auf Tötung gerichtete "Interessenvergleiche" von selbst verbieten, der Versuch unternommen, natur- und verfassungsrechtlich strafbewehrtes Tun zu legitimieren, indem Verbotenes zwar "verboten" bleibt, unter "bestimmten Bedingungen" aber von der Strafverfolgung ausgenommen wird.

(Ein Paradebeispiel dafür ist die jetzige Abtreibungsregelung, wobei der Beratungsschein vor Strafverfolgung schützt. Man muß kein Zyniker sein, um zu vermuten, daß der "Schein" des Vormundschaftsgerichtes eine ähnliche Funktion bekommen könnte, wenn man dem aktuellen BGH-Urteil folgte.)

Begrenzte Ressourcen und der "übermäßige Lebensverlängerungswunsch"

Auch die "ökonomischen Faktoren" werden immer häufiger als "gleichberechtigte" Kriterien herangezogen. Diesbezüglich sei nur ein Beispiel für den "Geist" solch einer "Rechtsfortbildung" angeführt. Der 63. Deutsche Juristentag beschäftigte sich im Jahr 2000 mit dem Verfügungswesen im medizinischen Bereich und setzte sich mit der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen in einem Gutachten des Mannheimer Juraprofessors Jochen Taupitz auseinander. Dieser, auch Mitglied im Nationalen Ethikrat, befürwortet, daß Patientenverfügungen für den Arzt rechtlich verbindlich werden. In dem Gutachten mit dem Titel "Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens?" beschäftigt er sich allerdings auch mit der Frage, inwieweit die dem Patienten zuerkannte Autonomie gehen soll, wenn dieser nicht nur eine Leistung verhindern, sondern eine Leistung erhalten möchte, wenn der Patient also, statt zu sterben, weiterzuleben verlangt. Dazu heißt es u.a.:

Und noch deutlicher:

Am vorliegenden BGH-Beschluß ist weiterhin bemerkenswert, daß hier zwar auch das vermeintliche "Recht" eines "einwilligungsunfähigen" Patienten "anerkannt" wird, über den Abbruch lebenserhaltender oder -verlängernder Maßnahmen zu bestimmen, wenn dies seinem zuvor erklärten (etwa in Form einer sog. "Patientenverfügung") geäußerten Willen entspricht. Und auch das alte BGH-Grundsatzurteil von 1994 findet sich hier reflektiert, das bei Fehlen einer solchen Erklärung den "mutmaßlichen Willen" des Patienten zur Entscheidung für oder gegen "Behandlungsabbruch" erheben will.7

Doch gegenüber früheren Deutungsversuchen sowie jahrzehntelangen Bemühungen seitens interessierter Kreise, allein aus dem Vorliegen einer "Patientenverfügung" eine ausreichende Legitimität und Legalität für einen "Behandlungsabbruch" ableiten zu wollen, wird hier im Falle eines betreuten Patienten die "Wirksamkeit" der Einwilligung des Betreuers in einen "Behandlungsabbruch" noch zusätzlich an die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes gebunden.

Der Streit um die "Gültigkeit" solcher Dokumente, worin der Verfasser festlegt, welche - auch lebensnotwendigen Behandlungsmaßnahmen - er unter welchen Voraussetzungen ablehnt, dauert bereits viele Jahre und ist letztendlich ebenfalls zu keinem Ergebnis gekommen.

Dies liegt auch an der Tatsache, daß es hier in der Regel um Verfügungen im Grenzbereich Leben/Tod geht und damit nicht nur die ebenfalls strittige Frage der Grenzen des Selbstbestimmungsrechtes berührt werden, sondern auch Fragen des Strafrechts. So ist Tötung auf Verlangen (aktive "Sterbehilfe") nach deutschem Recht verboten. Patientenverfügungen, die so etwas verlangen, können demnach niemals Gültigkeit erlangen. In gewisser Weise ist daher der aktuelle BGH-Beschluß zwar auch als eine Reflexion dieser Tatsache zu werten, aber eben auch als Versuch, durch die zusätzliche Forderung nach Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes hier doch "endlich" noch zum Ziel zu gelangen.

Der qualvolle Tod und die "Grauzone"

Die Anfänge der Sterbehilfebewegung um Atrott von der DGHS (Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben) und dem berüchtigten Hackethal nutzten eine Grauzone innerhalb des deutschen Rechts aus, die dadurch entstanden war, daß die Selbsttötung nicht länger (formal) unter Strafe gestellt war und - einer verhängnisvollen 1:1-Logik folgend - demzufolge auch die "Beihilfe zum Selbstmord" nicht mehr strafbewehrt war. Dies ermöglichte es damaligen "Euthanasieaposteln" überhaupt erst, relativ strafunbedroht aktiv zu werden. Sofern man dem Patienten das Gift nicht selbst einflößte, ging man (sofern keine Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht vorlagen) relativ straffrei aus. Nur durfte man möglichst zum Zeitpunkt der Einnahme nicht mehr am Ort des Geschehens sein, oder man mußte ein so starkes und schnell wirksames Gift wie das damals bevorzugt benutzte Zyankali wählen, so daß Wiederbelebungsversuche aussichtslos waren, denn ansonsten drohte Gefahr, wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden zu können. Denn Beihilfe zum Selbstmord ist nur dann straffrei, wenn der Patient bis zuletzt "die Aktivität" behält; wird er bewußtlos, ändert sich die Situation.

Aus keinem anderen Grunde war Zyankali lange das "Mittel der Wahl" derer, die so gerne "einem Sterben in Würde" das Wort redeten. Kaum bekannt war indes, daß der Tod durch Zyankali zu den qualvollsten überhaupt gehört - so viel zur Menschenliebe besagter Charaktere.

Dieses Hilfsgebot gilt in besonderem Maße und grundsätzlich für besondere Berufsgruppen wie z.B. Ärzte (Garantenpflicht) und beschränkte damals wie heute zusätzlich den Kreis der wenigen "Willigen", die sich überhaupt an solchen Dingen zu beteiligen bereit sind. Insofern ließ sich hier kein wirklicher Durchbruch erreichen, auch nicht durch die parallel entstehende Werbung für "Patiententestamente" bzw. "-verfügungen", die vor allem dem Zwecke dienen sollten, diejenigen, welche sich an einer Selbsttötungsaktion beteiligten, vor Strafverfolgung zu bewahren.

Es ist für die weitere Betrachtung nicht unerheblich zu erfahren, daß die Patientenverfügungen tatsächlich auch am Anfang der Hospizbewegung standen, wie Franco Rest, einer der Begründer der Hospizbewegung in Deutschland heute bedauernd zugibt. "Wenn man nämlich die Mitgliederliste der DGHS aus der Zeit um 1978 anschaut, als es in Deutschland noch gar keine Hospizbewegung gab, dann finden Sie dort interessante Namen, die späterhin in verschiedenen Hospizvereinigungen als Gründungsmitglieder wieder auftauchen. Als diese Damen und Herren die DGHS verließen, um die Hospizbewegung gewissermaßen in Gang zu bringen, da nahmen sie aus der DGHS etwas mit. Das waren die Patientenverfügungen. Seither versuchten sie diese Patientenverfügungen immer wieder ins Spiel zu bringen" (aus: Franco Rest, Rede "Lebensvollendung statt Tötungs-Heilbehandlung", Oktober 2002, BioSkopTagung in Essen). Dieser gleiche Umstand veranlaßte den Club of Life etwa zur selben Zeit, einen Offenen Brief an alle Hospizvereinigungen Deutschlands zu senden und sie aufzufordern, sich auf die eigentliche Hospiz-Idee und -Aufgabe zurückzubesinnen.

Doch die Rechnung ging aus den bereits beschriebenen Gründen nicht wirklich auf; bis heute wird die Verbindlichkeit dieser Dokumente kontrovers diskutiert, da es an klaren rechtlichen Normierungen fehlt. Auch die Frage, was vom Patienten überhaupt abgelehnt werden kann und was davon vom Arzt befolgt werden darf, wird kontrovers diskutiert. Daran geknüpft ist die Diskussion, wie weit das Recht auf Selbstbestimmung angesichts des verfassungsrechtlichen Gebots des Lebensschutzes denn gehen darf.8

Aufgrund des "engen Zeitfensters" lehnen die meisten Mediziner eine strikte Befolgung von Patiententestamenten zumindest in aktuellen Notfallsituation ab, da eine Prüfung in der kurzen Zeit nicht erschöpfend stattfinden könnte. Auch sonst entscheidet man im Zweifel lieber "für das Leben", denn die konkreten Erkrankungssituationen und mögliche (Alternativ-)Therapien lassen sich bei der Verfassung einer solchen Verfügung praktisch kaum vorhersagen. Auch die Brisanz der Tatsache, daß solche Verfügungen von der Propaganda her gar nicht auf Sterbende, sondern auf Menschen mit schweren Krankheiten, die sich zwar nicht äußern können, deren Prognose aber unbestimmt ist, abzielen, läßt viele Fragen aufkommen - besonders im Zusammenhang mit einschneidenden Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen, die viele Ärzte schon heute wider Willen zu Triage-Entscheidungen zwingen.

Das Gros der Ärzteschaft ist zwar bereit, Patientenverfügungen zur Kenntnis zu nehmen, aber ein verbindliches Befolgen von offensichtlich das Leben des Patienten gefährdenden Willen findet glücklicherweise kaum statt und läßt sich für einen Arzt auch entgegen anders lautender Auffassungen bis heute nirgendwo verbindlich ableiten - auch nicht aus den von der Bundesärztekammer herausgegebenen empfohlenen "Handreichungen" für den Umgang mit solchen Dokumenten (siehe unsere Analyse Zu den "Handreichungen für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen").

Fremdgeleitete, lebensgefährliche "Selbstbestimmung"

Dennoch wird weiter versucht, der Öffentlichkeit die "Selbstbestimmung mit Hilfe von Patientenverfügungen, Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten" schmackhaft zu machen. So wollen z.B. die Bundestagsabgeordneten Rolf Stoeckel (SPD) und Irmingard Schewe-Gerigk (Bündnis 90/Die Grünen) in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf "für ein selbstbestimmtes, humanes Sterben" vorlegen. Vor allem im Umgang mit Patientenverfügungen sehen beide "dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf". Stoeckel ist auch Bundesvorsitzender des Humanistischen Verbandes Deutschlands (HVD), der dafür wirbt, "Sterbehilfe auf Wunsch" gesetzlich zu ermöglichen.

Auch in einer vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel "Möglichkeiten einer standardisierten Patientenverfügung" (erschienen im LIT Verlag Münster), an der einflußreiche Bioethiker und "alle namhaften Kapazitäten auf diesem Gebiet" (so Ministerin Ulla Schmidt in ihrem Grußwort) unter dem Dach der Göttinger "Akademie für Ethik in der Medizin" (AEM) mitgewirkt haben, wird in das gleiche Horn gestoßen. Tatsächlich handelt es sich um Personen, die unter dem organisatorischen Dach der Göttinger AEM seit Jahren für eine Ausweitung der "Sterbehilfe" werben, darunter Dieter Birnbacher (Düsseldorf), Hans-Georg Koch (Freiburg) und Hans-Martin Sass (Bochum). Die AEM ist diesbezüglich sehr umtriebig: auch der Geschäftsstellenleiter Simon will einen eigenen Gesetzentwurf zur Sterbehilfe veröffentlichen, wobei die "Gesetzliche Verankerung von Patientenverfügungen als Rechtsinstrument" ein zentraler Punkt sei.

Entsprechend untersucht das Gutachten, "durch welche gesetzlichen Maßnahmen die Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte erhöht und die Verbreitung und Akzeptanz von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen verbessert werden könnte", und beklagt, daß sich die Rechtsprechung in Deutschland nicht eindeutig zu der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen habe. Die Gutachter sähen daher "Gesetzgebungsbedarf" und wünschten sich die "Etablierung von Patientenverfügungen als Rechtsinstitut". "Nachahmenswert", heißt es im Gutachten, sei z.B. die "Einrichtung eines staatlichen Registers, wie es in Dänemark praktiziert wird". Dort seien Mediziner verpflichtet, bei einem Zentralregister anzufragen, ob eine Verfügung vorliege. Träfe dies zu, sollten die Ärzte den Patienten durch Abbruch der Behandlung ums Leben bringen können, falls er dies einst schriftlich festgelegt habe und als "unheilbar" gelte. Dem Einwand, daß die Verbreitung und Registrierung nicht nur individuelle, sondern auch sozialpolitische Konsequenzen haben könnte, versuchen die Autoren dadurch abzuwiegeln, indem sie offen bekennen, daß "eine überwiegende Ablehnung medizinischer Maßnahmen in der Sterbephase möglicherweise ökonomische Ressourcen freisetzen (würde)" und eben darauf zu achten sei, daß Verfügungen nicht als ökonomische Konsolidierungsinstrumente mißbraucht würden. Darüber hinaus werden Empfehlungen "für begleitende Maßnahmen" (z.B. Öffentlichkeitsarbeit) ausgesprochen.

Doch selbst das Bundesministerium muß bekennen, daß die "Qualität der existierenden Musterpatientenverfügungen sehr unterschiedlich ist und mitunter auch die einzelnen Begriffe nur unzureichend erklärt sind" (Brief an den Club of Life vom 9.1.2003). Das Gutachten komme zwar zu dem Schluß, daß "die Förderung von Patientenverfügungen zur Betonung des Selbstbestimmungsrechtes und der Mündigkeit im Gesundheitswesen beitragen kann", so das Ministerium, daß es aber "aufgrund der Vielzahl individueller Konstellationen und heterogener weltanschaulicher Positionen eine für alle Situationen brauchbare standardisierte Musterverfügung nicht geben kann." Dennoch habe das Ministerium die Absicht, eine von allen gesellschaftlichen Gruppen akzeptierte Grundlage zur Erstellung einer Patientenverfügung in Form "eines Leitfadens für Bürger, Patienten und Ärzte zu erarbeiten, um so mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen (Hervorh. durch uns)."

Bei der einleitenden "Problembeschreibung und Aufgabenstellung" des Gutachtens wird immer noch der alte Hut von der Angst vor einer angeblichen medizinischen "Überversorgung" in der Bevölkerung vor allem mit Blick auf eine Sterbens- bzw. Lebensverlängerung am Lebensende bemüht. Hier allerdings hat sich das Umfeld merklich gewandelt. Die vorwiegend von den Medien geschürte Angst vor der sogenannten "Apparatemedizin" ist längst gewichen, denn heute herrscht bei den Patienten im Rahmen der Sparmaßnahmen im Gesundheitswesen zunehmend die berechtigte Angst vor einer Unterversorgung. Unzählige Berichte aus Krankenhäusern und Altersheimen belegen inzwischen, daß nicht die "Übertherapie", sondern pflegerische bzw. ärztliche Unterversorgung und Einschränkung von Diagnose und Therapiemöglichkeiten das eigentliche Problem darstellen. Immer mehr Menschen erkennen, daß Patientenverfügungen hier nicht helfen können und daß die Versuche, solche Verfügungen rechtsverbindlich zu machen, sogar eine potentielle zusätzliche Gefahr darstellen.

Auch BioSkop - das Forum zur Beobachtung der Biowissenschaften und ihrer Technologien - weist in einer Presseerklärung vom 11.4.2003 auf den ökonomischen Aspekt des BGH-Beschlusses hin und nimmt dabei Bezug auf besagtes Auftragsgutachten und die Empfehlung, Patientenverfügungen zentral registrieren zu lassen. In Zeiten chronisch knapper Kassen drohten dabei riskante ökonomische Nebenwirkungen, so der Verband. "Gesundheitspolitiker, Krankenkassen, Klinik- und Heimbetreiber könnten die Registerdaten z.B. dafür nutzen, den Abbau von Behandlungs- und Versorgungskapazitäten zu rechtfertigen.

Nehmen wir mal an, zwei Millionen Menschen würden registrieren lassen, daß sie im Falle anhaltender Bewußtlosigkeit nicht mehr medizinisch behandelt werden wollen. Mit Verweis auf eine solche Zahl könnten Gesundheitspolitiker leicht versucht sein, öffentlichkeitswirksam zu begründen, warum sie nichts gegen die unzureichende Versorgung von Komapatienten tun." Das Beispiel zeige, daß Patientenverfügungen nicht nur persönliche, sondern stets auch sozialpolitische Wirkungen entfalten, so die BioSkop-Sprecherin Feyerabend.

Der Club of Life hat in einer Fülle von Artikeln in den letzten Jahren vor genau diesen "ökonomischen Aspekten" gewarnt. Ist es tatsächlich so abwegig zu befürchten, daß künftig die Krankenversicherung in einem solchen Szenario nur noch ein Jahr lang die medizinische Versorgung bezahlt und dann "ihr könnt ja vor Gericht gehen und den Antrag stellen, daß Euer Verwandter umgebracht werden darf" sagt?

Es ist keine Hysterie oder Verschwörungstheorie, wenn man davon ausgeht, daß auch in den deutschen Ministerien (oder im Auftrag dieser) schon frühzeitig eifrig nachgerechnet wurde, wieviel Kosten man bei einer möglichst weit verbreiteten "Sterbehilfe"-Akzeptanz in der Bevölkerung sparen könnte. In schönster Orwellscher Manier konnte man schon 2001 in der "Gesundheitsberichterstattung des Bundes" zum Thema "Sterbebegleitung" folgenden aufschlußreichen Absatz lesen:

Was hier noch als Selbstbestimmung und Verbesserung gepriesen wird, war schon damals blanke Heuchelei. Wirkliche palliative Medizin ist überaus anspruchsvolle, z.T. auch "teure" Hochleistungsmedizin und gewiß kein Ort für Barfußmediziner oder eine Selbstfindungs-AG für Gutmenschen, die damit ihre eigene Angst vor Krankheit und Sterben bewältigen wollen. Entsprechend ist auch die "Alternative" Krankenhaus/Hospiz durchaus nicht immer eine echte "Alternative" für den Patienten. Es gibt keine homogene Hospizbewegung, und so ist auch eine allgemeine, kritiklose Würdigung "der Hospizbewegung" - meist noch verbunden mit der Aussage, daß diese Bewegung "die Alternative" zur "aktiven Sterbehilfe" sei - so irreführend wie falsch.10

Im Jahr 2003 mutet genanntes Zitat ohnehin schon als blanker Zynismus an. Die Regierung hat die gesamtgesundheitliche Versorgung ihrer Bürger (auch die "gemeindenahe" palliative Medizin und Pflege) längst unter das Beitragssatzstabilitätsdiktat gestellt. In Pflegeheimen verrecken Menschen buchstäblich, und ein Klima ist entstanden, in dem offen darüber diskutiert werden kann, ob Bürger ab 75 überhaupt noch Anspruch auf eine teure medizinische Behandlung/Versorgung haben, ohne daß dies in ernstzunehmender und glaubwürdiger Weise von der Regierung zurückgewiesen würde. Im Gegenteil, die derzeitige politische Gesundheitsdiskussion, bestimmt von offener Rationierung und Versorgungsabbau, spricht eine zu deutliche Sprache. Eine so deutliche, daß sogar Alfred Möhrle, Vorstandsmitglied der Bundesärztekammer und Präsident der Hessischen Landesärztekammer, im Januar dieses Jahres mit Blick auf die verbrecherische Gesundheitspolitik der Nazis in einem Aufsatz im Deutschen Ärzteblatt vor einer politisch indizierten medizinischen Unterversorgung warnte, die in die Euthanasie münden könnte.

Und unter diesen Umständen könnte für viele in der Tat wohl kaum etwas "Besseres" passieren, als daß "teure" Patientengruppen "freiwillig" und vorab auf medizinische Weiterbehandlung bzw. Weiterleben verzichten. Dies insbesondere, da diese sich mehr und mehr querstellen und die Lebensbühne gar nicht so früh verlassen wollen: so wünschten z.B. bis zu 89% der in einer Studie befragten Bewohner in der geriatrischen Langzeitpflege lebensverlängernde Maßnahmen (Bosshard G, W. Bär, A Wettstein (1999): Lebensverlängernde Maßnahmen in der geriatrischen Langzeitpflege, Dt. Ärzteblatt 96 (21): A 1409-1413). Auch Selbsthilfegruppen wehren sich vehement gegen Sparpläne, die der Verkürzung ihres Lebens dienen sollen.

Was aber tun, wenn die Bereitschaft, freiwillig früher zu sterben, derart hinter den Erwartungen der Kostendämpfer zurückbleibt? Eine im Juni veröffentlichte standesrechtliche Empfehlung der Schweizer Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW), die von der Schweizer Ärztegesellschaft FMH sowie den medizinischen Fakultäten der Schweizer Hochschulen getragen wird, weiß "Rat". Die "demographische Entwicklung" im Land führe zu immer mehr "hochbetagten Personen", gleichzeitig sorgten die steigenden Gesundheitskosten dafür, daß keine ausreichende medizinische Behandlung und/oder Pflege mehr stattfinde. Durch das daraus resultierende Leid könne bei den Betroffenen der Wunsch entstehen, getötet zu werden, so daß kaltschnäuzige, faschistoide Fazit der Richtlinie mit dem Titel "Behandlung und Betreuung von älteren pflegebedürftigen Menschen" (abrufbar unter www.samw.ch). Denn die SAMW ruft nicht etwa dazu auf, diese Mißstände abzustellen, Widerstand gegen brutale Sparmaßnahmen zu leisten und für eine Verbesserung der Lebensbedingungen dieser Menschen zu kämpfen. Vielmehr sollen alle in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Hospizen tätigen Ärzte des Landes verpflichtet werden, aktiv an der Vorbereitung zum "Suizid unter Beihilfe eines Dritten" mitzuwirken, und das Personal medizinischer Einrichtungen soll künftig mit "professionellen Sterbehelfern" zusammenarbeiten!

Bemerkenswert an dieser Entwicklung ist zweierlei: 1. die unverblümte freiwillige Mitwirkung von Ärzteorganisationen, die eher zu Patiententötungen bereit sind, als Anstrengungen zu unternehmen, Mißstände im Gesundheitswesen abzustellen; Und 2. das offene Zutagetreten eines neuen Stranges in der europäischen Sterbehilfediskussion, den man selbst in den Niederlanden bislang noch immer schamhaft unter den Tisch zu kehren versuchte: die Kostenrationierung im Gesundheitswesen und in der Pflege.

Noch ist das vorgelegte Richtlinienpapier ein Diskussionsentwurf, und es bleibt bis Jahresende Zeit, bei der Schweizer Akademie für medizinische Wissenschaften (SAMW), Petersplatz 13, CH 4051 Basel, sowie bei der Vereinigung der Ärztinnen und Ärzte der Schweiz (FMH), Elfenstraße 18, CH-3000 Bern 16 zu protestieren. Dies ist auch insofern relevant, weil die Verlautbarungen der SAMW für die Deutsche Bundesärztekammer jahrzehntelang "Vorbildcharakter" besaßen und ein Vorstoß in der Schweiz schon einmal zu einer verheerenden Überarbeitung der deutschen BÄK-Richtlinien zur Sterbebegleitung führten. (Mehr dazu: "Ein Aufschrei gegen das 'stille Töten in der Schweiz'").

Das "indirekte Töten"

Die offensichtlichen Schwierigkeiten und Sackgassen, das Verbot der aktiven Tötung, die Schwierigkeiten mit den Patientenverfügungen - nicht ohne Grund versuchen die deutsche Euthanasielobby und ihre Helfershelfer in der Justiz bis auf den heutigen Tag, dieses Verbot dadurch zu umgehen, daß statt dessen (wie es sich auch in dem aktuellen BGH-Urteil manifestiert) für eine vermeintlich straffreie "Tötung durch Unterlassung" geworben wird, und auch in diesem Falle wieder einmal durch "Verhungernlassen".

Dies fand seinen ersten vorläufigen Höhepunkt in dem erwähnten BGH-Grundsatzurteil von 1994, denn erstmals wurde dort im Falle eines komakranken Patienten befunden, daß der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (auch in diesem Fall der geplante Entzug von Nahrung) wie in entsprechender Literatur als "Sterbehilfe im weiterem Sinne" bezeichnet werden könnte und deshalb "bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit" (!) grundsätzlich anzuerkennen sei. (Man staune über diese geradezu Orwellsche Begriffsumdeutung.)

Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit der Eindruck vermittelt, daß der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen "im weiterem Sinne" nur eine Art indirekte Sterbehilfe sei und die Unterlassung einer Maßnahme, die zum Tode des Patienten führe, eben keine verbotene "Tötung auf Verlangen" darstelle. Der Tod trete ja gewissermaßen indirekt - in diesem Falle eben durch das Verhungernlassen - ein, ohne daß jemand, wie etwa bei der Giftspritze, direkt und aktiv Hand anlegen muß. Dennoch handelt es sich hierbei natürlich um eine nur mühsam verkappte und äußerst grausame aktive Tötungsform, und derjenige, der solches verantwortet, ist ebenso schuldig, als hätte er dem Patienten eine tödliche Spritze von eigener Hand verabreicht.

Natürlich sind auch andere Formen der "Unterlassung" als Tötungsform im Gespräch, wie z.B. die Nichtbehandlung von Infekten, die vor allem bei Patienten im Wachkoma zur Anwendung kommen könnten. Durch mangelhafte Pflege, durch unzureichende Mobilisierung und damit verbundene Lungenentzündungen kann weiteres bewirkt werden. Auch am "Grünen Tisch" können durch die Nichtbereitstellung von ausreichenden und qualifizierten Behandlungs- und Pflegeplätzen, von Ärzten und Pflegekräften Todesurteile gesprochen werden und werden es ja auch tagtäglich - ein Vergehen übrigens, das bereits in den Nürnberger Statuten als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" bezeichnet wurde.

Auch durch die inadäquate Bezahlung medizinischer Leistungen, die zu Rationierungs- und Triageentscheidungen führen, läßt sich die Lebenserwartung bestimmter, vornehmlich "teurer" Patientengruppen steuern. So sind vor allem die Dialysepatienten ins Visier der Sparfanatiker geraten, deren Überleben von regelmäßigen Blutwäschen abhängig ist. Trotz massiver Proteste soll jetzt die Kostenerstattung durch die Gesetzlichen Krankenkassen massiv abgesenkt werden (siehe auch "Tödliches Sparen an der Dialyse" in Neue Solidarität Nr. 15 vom 10.4.2002 und "Müssen Todkranke in Deutschland verhungern?" in Neue Solidarität Nr. 14 vom 4.4.2001).

Künstliche Ernährung - ein Grundrecht

Der Umstand, daß regelmäßig der Nahrungsentzug als erstes favorisiert wird, wenn es um eine schnelle, angebliche "Unterlassungstötung" geht, hat System. In den Diskussionen der internationalen Euthanasievereinigungen wird seit Jahren offen darüber diskutiert, daß dies der "beste" Türöffner zur "aktiven" Tötung durch den Arzt, etwa durch eine Giftspritze sei. Denn ein tagelanges Verhungernlassen, das Dokumentieren und Beobachten der selbst von Wachkomapatienten wohl als qualvoll miterlebten Ausmergelung eines Patienten/Angehörigen wird von Ärzten, Pflegern und auch den Angehörigen kaum durchgehalten. Da ist die Forderung nach dem "schnellen Tod" durch die Giftspritze als "ehrliche Alternative" nicht weit - und genau diese Entwicklung war z.B. in den Niederlanden und in Belgien zu beobachten. (Soviel übrigens wiederum zu den "humanen" Beweggründen der Euthanasielobby.)

Nahrungsentzug ist eine aktive Handlung, die zum Tod des Patienten führt. Die Ernährung über Magensonde ist z.B. für Patienten im Wachkoma normal und über Jahre unproblematisch durchzuführen. Die ärztliche Anordnung kann sich nur auf das Was und Wie der Ernährung beziehen, nicht aber auf die Frage, ob ein Mensch ernährt wird. Auch zählt die künstliche Ernährung ebenso fraglos zu einer Maßnahme der Basispflege und kann damit formaljuristisch nicht in eine rein "medizinische Maßnahme" oder "Behandlung" umgemünzt werden, deren Unterlassung "legal" wäre. Auch dies hat natürlich System: aus psychologischen und rechtlichen Gründen lassen sich Unterlassungen vermeintlich sinnlos gewordener medizinischer "Behandlungen" besser verkaufen bzw. begründen als die Unterlassung von Maßnahmen der Basispflege bzw. -versorgung.

Das Recht auf angemessene, der Erkrankung des kranken Menschen angepaßte Ernährung ist fraglos ein Grundrecht.11 Alles andere verträgt sich aus mehreren Gründen weder mit unserer Verfassung noch mit dem ärztlichem Standesrecht.

So war es lange Zeit selbstverständlich, daß sich die ursprüngliche ärztliche "Sterbehilfe" darauf beschränkte, Sterbenden, also Menschen, bei denen "das Grundleiden nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar ist, einen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird", menschlich beizustehen und ihnen mit pflegerischen und/oder ärztlichen Methoden, die ihr Leid zu lindern vermochten, zu helfen, doch niemals aktiv zu töten. Allenfalls galt es als erlaubt, im Vorfeld des Todes todkranken Menschen, die starke Schmerzen litten, entsprechend wirksame Dosen schmerzlindernder Medikamente zu verabreichen - auch wenn diese als Nebenwirkung zur Folge hätten, daß dadurch der Tod wenige Stunden bis Tage früher einträte.12 Unnötig gewordene invasive "quälende" Maßnahmen, die "den Tod auf ,Teufel komm raus' um wenige Stunden hinauszögern", waren und sind entgegen anders lautenden Darstellungen keine reguläre ärztliche Praxis, sie sind sogar verboten.

Aktive oder passive ärztliche Tötungshandlungen oder -anweisungen, die die Tradition des ärztlichen Standesrechts schon bei sterbenden Menschen verbietet, sind natürlich erst recht bei Nichtsterbenden verboten - einer Patientengruppe, die durch das BGH-Grundsatzurteil von 1994 erst begrifflich geschaffen und durch dieses Urteil fortan ständig bedroht sind.13 Denn dem damaligen wie auch dem "Frankfurter Urteil" lagen Fälle von Patienten zugrunde, die keineswegs in die Kategorie der "Sterbenden" einzuordnen waren, sondern um Wachkomapatienten.

Im Bundesgebiet werden jährlich Zehntausende Menschen mit schweren Kopfverletzungen zu Komapatienten, die immer noch zum größten Teil unmittelbar nach der Entlassung aus der Intensivstation in Alten- und Pflegeheime, Psychiatrien oder bei z.T. völlig überforderten Angehörigen untergebracht werden. Schon heute wird Tausenden die Chance auf eine Rehabilitation verweigert, da es gar nicht genügend Einrichtungen gibt, die die äußerst behandlungsintensive Betreuung und Rehabilitation, die sich über Wochen, Monate und Jahre hinziehen kann, übernehmen. Es ist bewußt grob irreführend, wenn in diesem Zusammenhang nahezu immer von Patienten gesprochen wird, deren "Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen" haben. Erst nach Ablauf einer qualifizierten Therapie zeichnet sich ab, ob ein Patient in diesem Zustand verbleibt. Bis zu einem Viertel der Patienten können bei dieser speziellen Behandlung gesunden und wieder ins Berufsleben eintreten. Ein weiteres Drittel kann nach oft erheblichen Verbesserungen in der Familie weiterbetreut werden.

Es ist kein Zufall, daß Komapatienten in allen Ländern, in denen die Euthanasiepraxis auf dem Vormarsch ist, als erste als Opfer erkoren wurden. Es sind nicht nur die hohen Behandlungskosten, die absolute Wehrlosigkeit der Betroffenen, die Länge der Behandlung und der nicht vorhersagbare Ausgang, die sie für diesen Zweck so attraktiv machen. Der Bevölkerung kann leicht eingeredet werden, daß es sich bei diesen Patienten nur noch um "dahinvegetierende Hüllen" handele, obwohl dies dem medizinischen Wissensstand völlig widerspricht.

"Wissenschaftlich" begründet werden die Tötungen dann mit der sich fatalerweise auch in Deutschland zunehmend durchsetzenden Theorie, daß "Menschsein" an das Vorliegen bestimmter bewußtseinsrelevanter Hirnfunktionen gekoppelt sei. Als Konsequenz werden Komapatienten oder Patienten mit schwerer Hirnschädigung nicht länger als Menschen angesehen. Nach Auffassung des berüchtigten australischen Bioethikers Singer sind sie sogar weniger wert als Schweine oder Affen. Ist die Bevölkerung aber erst einmal bereit, die Tötung von Komapatienten für human zu halten, geht man schrittweise zu den anderen, "teuren" Patientengruppen über. Oder man diskutiert über einen frühzeitigen Einsatz dieser Patienten für "Forschungszwecke" im Sinne von: "Investieren wir schon Geld in den Lebenserhalt von ,Menschenhüllen', können wir eine Gegenleistung erwarten." Auch die Benutzung von Komapatienten als Organspender wird mittlerweile diskutiert - obwohl diese Patienten keineswegs "hirntot" sind.

Die Verschränkung zwischen der Forderung des Rechtes auf den eigenen Tod (die ja schon an sich unsinnig ist, denn dieser wird ohnehin irgendwann eintreten) und der Forderung nach "Euthanasie" und Benutzung der angeblich "Lebensunwerten" zu Forschungszwecken findet sich gegenwärtig ebenso wie vor achtzig Jahren. Damals bereitete u.a. diese Geisteshaltung den Boden für die widerwärtigen NS-Greuel, die heute in alter Gestalt, aber in neuem Gewande daherkommen.

Die "präfinalen" Patienten

Die Erfassung der "teuren" Nichtsterbenden war im 94er BGH-"Fall" schon angelegt. Die komakranke Frau wurde vom BGH kurzerhand zum Präzedenzfall erhoben, indem es im Urteil hieß:

Hier diente eine Patientengruppe, die bereits über Jahrzehnte im Mittelpunkt der Angriffe von Kostensparern wie auch von Bioethikern steht, der Schaffung einer gänzlich neuen Kategorie, der sog. "präfinalen Patienten" - ein Begriff, der natürlich ein erhebliches Dehnungspotential besitzt. Die Einführung dieses Unworts diente keinem anderen Zwecke, als durch die Errichtung einer Zwischengruppe zwischen "Lebenden" und "Sterbenden" eine Kategorie der "Bald-Sterbenden" einzurichten, in der man vermeintlich durch Unterlassen oder den Abbruch einer medizinischen oder pflegerischen Maßnahme töten und gleichzeitig viel Geld sparen kann. Oder anders ausgedrückt, mit zunehmender Schieflage des Menschenbildes und knapper Kassen schwand auch die Geduld, einen Menschen tatsächlich bis zu seinen letzten Stunden adäquat zu versorgen und zu begleiten.

Doch die überwiegende Mehrzahl der Bevölkerung unseres Staates ist trotz der Finanzkrise (noch) nicht reif für solche nur mühsam verkappten "Rationierungsmaßnahmen". Im Gegenteil, die Diskussion um die Verweigerung lebensnotwendiger medizinischer Behandlungen bei über 75jährigen Bürgern zeigt sehr wohl, daß die Bevölkerung instinktiv ein Abgleiten in diese Form der Barbarei ablehnt. Insofern ist die Strategie, den eigenen Tod als das größte Menschenrecht auf Erden hinzustellen, immer auch der Versuch, auf freiwilliger Basis zu erreichen, was per Dekret mit großer Sicherheit zum Volksaufstand führen würde.

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung

Deshalb sei am Ende noch einmal ausführlicher die zentrale Achillesferse in der gesamten Diskussion, nämlich die Debatte um das Grundrecht auf "Selbstbestimmung" und die Grenzen des Verfügbaren behandelt.

Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ist durch die Verfassung geschützt. Das Selbstbestimmungsrecht jeden Bürgers und das "Recht auf körperliche Unversehrtheit" wird von der deutschen Gesetzgebung ausdrücklich auch auf das Recht des Patienten angewendet, eine ärztliche Behandlung abzulehnen.

Soll aber das Grundrecht auf Selbstbestimmung tatsächlich dazu benutzt werden können, um möglichst vielen Menschen den Tod zu ermöglichen? Bei dieser Fragestellung wird der ganze Irrwitz erkennbar, sowie die Tatsache, daß uns nicht das Grundrecht auf Selbstbestimmung an den Rand der Barbarei geführt hat, sondern dessen ethisch und juristisch falsche Auslegung. Wer das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 nicht für die Selbstentfaltung, sondern für die Zerstörung seiner eigenen Existenz in Anspruch nehmen will, kann sich schwerlich auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit berufen und erst recht nicht auf einen Anspruch gegen Dritte auf aktive Hilfe bei der Selbsttötung oder auf aktive Sterbehilfe. Denn das menschliche Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung nicht nur einen Höchstwert dar, es ist vielmehr die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.

Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewußt ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potentiellen Fähigkeiten genügen, um die Menschenwürde zu begründen.

Diese vom Bundesverfassungsgericht im Blick auf das vorgeburtliche menschliche Leben getroffene Feststellung macht deutlich, daß die umfassende Schutzpflicht des Staates für das menschliche Leben noch nicht einmal davon abhängen kann, ob derjenige, um dessen Leben es geht, diesen Schutz will oder ob überhaupt bereits ein "Grundrechtsträger" vorhanden ist. Dies bedeutet aber zugleich, daß das GG auch über das eigene Leben kein Verfügungsrecht gewährt und es deshalb auch keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf "aktive Sterbehilfe" durch Dritte geben kann.14

Jede Zustimmung ist ungültig, wenn es um eine verbotene Handlung geht. Eine beabsichtigte Tötung ist daher auch unabhängig von Wünschen eines Patienten strafrechtlich verboten.

Historisch ist diese Absolutheit natürlich auch als eine Reflexion auf die jüngere deutsche Geschichte zu werten. Die erschütterten Überlebenden des Zweiten Weltkriegs suchten damals nach einer Meßlatte für Recht und Unrecht, nachdem Menschenwillkür einen Staat errichtet hatte, der keinerlei Bindung an Wahrheit oder Recht aufwies. Die drängende damalige Frage lautete: Können Gesetze ohne eine solche Bindung jemals Gültigkeit besitzen? Und haben diejenigen das Recht, Gesetze zu machen, die über Mehrheiten und/oder Druckmittel verfügen?

Viele dieser damaligen Fragen sind heute längst wieder aktuell. Immer häufiger wird der Ruf nach einer "Ethik der Straße" laut. Gesellschaftliche Diskussionen oder die "begrenzten Ressourcen" sollen entscheiden, wie die zukünftige Politik aussieht. Dabei ist es egal, ob es um die Verteilung des knappen Gesundheitsbudgets, über vorgeburtliche eugenische Selektion (Stichwort PID), über den Gebrauch menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken (und/oder als Ersatzteillager), über das Klonieren von Menschen o.ä. geht. Dazu argumentiert man insbesondere aus der "bioethischen Ecke" etwa folgendermaßen: In einer Demokratie hätten Mehrheiten das Sagen. Wenn sich nun keine Mehrheit mehr fände, die dem Naturrecht bzw. jüdisch-christlichen Sittengesetz nicht länger verpflichtet fühle, könne, ja müsse der Staat seine Gesetze entsprechend ändern oder auslegen.

Viele der damaligen wie auch der heutigen aktuellen Fragen finden sich in dem herausragenden "Hadamar-Urteil" des Frankfurter Oberlandesgerichtes im Euthanasieprozeß vom 21.3.1947 beantwortet (AZ: 4 Kls 7/47, Original im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, Abt. 461, Nr: 32061), eine Lektüre, die jedem Bürger, der diesen Fragen auf den Grund gehen möchte, dringend empfohlen sei. Auszug:

"Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen Gesetzen als letzter Maßstab dienen muß. Es ist das Naturrecht, das der menschlichen Rechtssetzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht. Es gibt letzte Rechtssätze, die so tief in der Natur verankert sind, daß sich alles, was als Recht und Gesetz, Moral und Sitte gelten soll, im letzten nach diesem Naturrecht, diesem über den Gesetzen stehenden Recht, auszurichten hat...

Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr mit dem Recht gleichzusetzen. Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden. Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, daß es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.

Einer dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten Rechtssätze ist der Satz von der Heiligkeit menschlichen Lebens und dem Recht des Menschen auf dieses Leben..."15

Was tun?

Der Gesetzgeber muß offenbar klarstellen, daß nach existierendem Recht in Deutschland weder Betreuer noch Richter das Recht haben, über Leben und Tod bewußtloser Patienten zu entscheiden.

Richter, insbesondere die Vormundschaftsrichter vor Ort müssen in ihrer bisherigen Auffassung (und Praxis) bestärkt werden, eine gerichtliche Zuständigkeit bei medizinischen Maßnahmen, die zum Tode führen, auch weiterhin als nicht gegeben abzulehnen. Weder sie noch Pflegekräfte oder Ärzte dürfen auf diese Art und Weise gezwungen werden, Patienten durch den Abbruch notwendiger medizinischer oder pflegerischer Maßnahme zu töten bzw. diese Tötung anzuordnen.

Der Richter oder der Arzt als Henker - dies ist nicht nur vom Berufsbild absolut unzumutbar und unzulässig und muß von allen Beteiligten entschieden zurückgewiesen werden. Die vorgespiegelte "Entlastung" durch ein vormundschaftsgerichtliches Prüfungsverfahren vermittelt den Beteiligten eine Scheinlegitimität, die weder einer verfassungsrechtlichen noch naturrechtlichen Prüfung standhält. Vor diesem Hintergrund kann auch kein Schutz "vor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlichen ex-post-Beurteilung" gegeben werden, wie es das aktuelle BGH-Urteil verspricht. Bei Verstößen gegen das Naturrecht verlieren Urteile (wie Gesetze) jegliche verpflichtende Kraft für den einzelnen Staatsbürger. Mehr noch, sie dürfen von ihm nicht befolgt werden, will er sich nicht einer Fundamentalschuld aussetzen.

Bundesärztekammerpräsident Hoppe erklärte bereits, die Ärzteschaft werde sich mit aller Macht gegen den Versuch wehren, Ärzte zu staatlich legitimierten "Euthanatikern" zu machen. Doch ist es nicht nur eine Verpflichtung der Ärzte, sondern aller Menschen in diesem Lande, die Unverfügbarkeit menschlichen Lebens anzuerkennen und für dessen Bewahrung zu streiten.

Die Bevölkerung sollte die ihnen aufoktroyierte Kultur des Todes mit all ihren Prädikaten und scheinbaren "Sicherheiten" ablehnen. Die Frage ist doch, was brauchen die Menschen an materieller und seelischer Sicherheit, um leben zu können? Der Tod gehört zum Leben, doch erst einmal kommt das Leben mit all seinen schillernden Möglichkeiten, mit Zukunft und Hoffnung auch in Krankheitstagen, sofern sich nur genügend Menschen finden, die bereit sind, statt Giftbecher oder Nahrungsentzug wahrhaft menschliche Unterstützung anzubieten. Ein kluger Journalist schrieb einmal, daß unsere Gesellschaft sich selbst und ihre Kinder nur dann vor solchen Irrwegen und Abgründen schützen könne, "wenn sie ihnen vermitteln kann, wie faszinierend Leben ist", und ferner "dem Leben dient, obwohl sie vom Tode weiß."16 Dies setzt aber auch und vor allem voraus, daß ein allgemeines Nachdenken über den Menschen, seine Bestimmung und über die Besonderheit und unbedingte Schutzwürdigkeit (auch kranken) menschlichen Lebens in der Schöpfung einsetzt.


Anmerkungen

1. Bundesgerichtshof-Beschluß vom 17. März 2003 XII ZB 2/03

2. BGH AZ 1 StR 357/94 vom 13.9.1994

3. "Frankfurter Urteil" Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluß 20 W 224/98 vom 15.7.1998

4. So auch der Vormundschaftsgerichtstag e.V. 1998

5. So wurde im Dezember 2000 ein Fragebogen des Rechtsanwaltes Putz, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht, an 760 Amtsgerichte bzw. Vormundschaftsgerichte in Deutschland verschickt. Der Fragebogen enthielt drei Fragekomplexe.

1. Ob Anträge auf Genehmigung der Beendigung ärztlicher Maßnahmen zum Zwecke des Sterbenlassens gestellt worden seien. Als erste Antwortmöglichkeit konnte angekreuzt werden, daß der Antrag wegen fehlender Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die zweite Antwortmöglichkeit bestand in der Aussage, daß der Antrag in direkter oder analoger Anwendung des § 1904 als zulässig bewertet und in der Sache entschieden wurde. 2. Der zweite Fragenkomplex zu Anträgen zur Genehmigung der Beendigung künstlicher Ernährung war mit identischen Alternativantworten verbunden. "Wurden an Ihrem Amtsgericht/Vormundschaftsgericht Anträge auf Genehmigung der Beendigung der künstlichen Ernährung zum Zwecke des Sterbenlassens gestellt? Wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil keine Rechtsgrundlage besteht? Wurde der Antrag in direkter oder analoger Anwendung des § 1904 als zulässig bewertet und in der Sache entschieden?" 3. Ebenso der dritte Fragenkomplex zur Beendigung künstlicher Ernährung und künstlicher Flüssigkeitssubstitution. "Wurden an Ihrem Amtsgericht/Vormundschaftsgericht Anträge auf Genehmigung der Beendigung der künstlichen Ernährung und künstlichen Flüssigkeitszufuhr zum Zwecke des Sterbenlassens gestellt? Wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil keine Rechtsgrundlage besteht? Wurde der Antrag in direkter oder analoger Anwendung des § 1904 BGB als zulässig bewertet und in der Sache entschieden?" Die Gesamtrücklaufquote lag mit 48% bei knapp der Hälfte aller angeschriebenen Gerichte. Insgesamt 321 Gerichte gaben an, daß zu allen drei Fragenkomplexen keine entsprechenden Anträge gestellt wurden; damit lagen an 91% der antwortenden Gerichte gar keine Anträge vor. Bei vorliegenden Anträgen wurden diese von 7,1% der Gerichte nicht zur Entscheidung angenommen und nur von 2,8% in der Sache entschieden. (Die Rundungsfehler ergeben sich nach teilweisen Mehrfachnennungen durch unterschiedliche Bearbeiter.) Nach dem Ergebnis der Umfrage weist die Überzahl der Gerichte Anträge auf Genehmigung der Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen mangels erforderlicher Rechtsgrundlage als unzulässig zurück. Von 325 Vormundschaftsgerichten haben lediglich 11 Gerichte § 1904 direkt oder analog angewandt und in der Sache entschieden. Gestellte Anträge auf Genehmigung der Beendigung ärztlicher Maßnahmen zum Zwecke des Sterbenlassens wurden in direkter oder analoger Anwendung des § 1904 von 3 (0,9%) der befragten Gerichte entschieden. An fünf der Gerichte (1,4%) bezog sich die Entscheidung eines Antrags nach § 1904 BGB auf die Beendigung der künstlichen Ernährung zum Zwecke des Sterbenlassens. Vier Amtsgerichte trafen Entscheidungen über die Beendigung künstlicher Ernährung und künstlicher Flüssigkeitssubstitution in Anwendung des § 1904. (Aus: "Passive Sterbehilfe: Besteht gesetzlicher Handlungsbedarf? - Impulse aus einem Expertengespräch der Akademie für Ethik in der Medizin", LIT Verlag Münster 2002, S. 124ff. "Die Rechtspraxis zur analogen Anwendung des § 1904 BGB" von S. Geißendörfer, A. May, W. Putz.

6. Aus: Pressestelle BGH, Karlsruhe, 10. April XII ZB 2/03

7. Das 94er BGH-Urteil ging ausdrücklich noch einen Schritt weiter: Könne der "mutmaßliche Wille" nicht ermittelt werden, solle auf Kriterien zurückgegriffen werden, die "allgemeinen Wertvorstellungen" - man darf wohl hinzufügen: von einem "menschenwürdigen Leben" - entsprächen.

8. Wie bereits erwähnt hat sich der 63. Deutsche Juristentag 2000 in Leipzig mit Wirksamkeitsvoraussetzungen von Patientenverfügungen befaßt und eine Verankerung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung durch spezialgesetzliche Regelungen gefordert.

9. Aus: Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 01/01, Thema: Sterbebegleitung, Seite 13. Autor dieses vom Robert-Koch-Institut herausgegebenen Aufsatzes ist der Erlanger Bioethiker Prof. Jochen Vollmann; die politische Verantwortung liegt beim Bundesgesundheitsministerium.

10. Man beachte in diesem Zusammenhang einen bereits angedeuteten weitreichenden Streit unter führenden Hospizlern, von denen einige gegen den Widerstand großer Hospiz-Organisationen die Zeichen der Zeit erkennen und nun - neben anderen zentralen Vorwürfen - auch eine zentrale Mitschuld an der Einführung und dem Verbreiten der Patientenverfügungen mitsamt ihrer individuellen und gesellschaftlichen Folgen in punkto Menschenbild und Euthanasiedebatte zugeben. So fordert z.B. Franco Rest, einer der Begründer der Hospize in Deutschland, daß von seiten der Hospize alles getan werden müsse, "damit eine Inflation der Selbstentsorgung Kranker und Behinderter durch Patientenverfügungen unterbleibt. Die durch Gerichte und publizierte Patientenverfügungsvorlagen forcierte Selbstentsorgung ist schon jetzt zum Einstieg in die Fremd-Entsorgung, Euthanasie, Tötungs-Heilbehandlung verkommen." Aus: "Lebensvollendung statt Tötungs-Heilbehandlung", Rede auf der Essener BioSkop Tagung Oktober 2002 "Planungssicherheit am Lebensende? Patientenverfügungen im Widerstreit."

In diesem Zusammenhang sei auch auf die außerordentlich lesenswerte Lektüre von Andreas Zieger, Paolo Bavastro, Hans Hermann Holfelder, Klaus Dörner mit dem Titel "Patientenverfügungen - kein Sterben in Würde" hingewiesen, das als Sonderdruck des Deutschen Ärzteblattes am 5. April 2002 erschien.

Hier nur ein kleiner Auszug: "Gemäß den je eigenen Lebensauffassungen ist das Streben nach autonomer Selbstverwirklichung zur zentralen ethischen Leitvorstellung geworden. Damit verbunden ist auf der philosophischen und rechtlichen Reflexionsebene die These, wonach die Autonomie über das eigene Leben den zentralen Inhalt der Menschenwürde ausmache...

Eine... Überforderungsmöglichkeit liegt darin, daß die Betroffenen oft auch ohne jegliche Lebenserfahrung die Tragweite einer Befürwortung oder Ablehnung bestimmter Maßnahmen am Lebensende nicht übersehen können, geschweige denn die Umstände und harten Fakten, die sich für den Arzt und das Behandlungsteam aus dieser Vorausverfügung in einer konkreten Situation handlungsleitend ergeben können... Das neue Autonomieethos birgt die Gefahr, daß auch Patienten, die nicht wirklich verstanden haben, was sie mit einer Verfügung veranlassen, beim Wort genommen werden...

Durch eine adäquate, situationsgerechte und individuelle Behandlung ,leiden' Patienten wahrscheinlich weniger als durch einen per Patientenverfügung erzwungenen Verzicht oder Behandlungsabbruch, der keineswegs ,automatisch' eine empathische ärztliche Sterbebegleitung in Gang setzt, sondern unter Umständen für alle Beteiligten zu einem noch größeren ,Leid' der entsolidarisierten Haltung und zurückgewiesenen Fürsorge führen kann.

Im Begriff der Menschenwürde sind individuelle Autonomie und zwischenmenschliche Beziehung zwei einander zugeordnete Aspekte. Es ist die auf Gegenseitigkeit beruhende Achtung und Wertschätzung als gelebtes Aufeinanderangewiesensein, Elemente menschlicher Beziehung also, die ,Gutmenschsein' und ,Würde' erst realisieren... Viele Patientenverfügungen vernachlässigen den Beziehungscharakter von Würde, ihren Bezug zum zwischenmenschlichen, zum sozialen Zusammenhalt, zu den Zielen einer solidarischen Gesellschaft. Sie vereinseitigen damit den Würdebegriff auf eine fast schon egozentrische Betonung der Autonomie des Individuums. Einem bioethischen Menschenbild, das der Individualethik und dem ,Glück' des einzelnen gegenüber der Sozialethik und dem Solidarisch-aufeinander-Angewiesensein einen höheren sittlichen Stellenwert einräumt, wird der Vorzug gegeben. Selbst eine perfekt ausgefüllte Patientenverfügung garantiert aber nicht, daß die Krankheit angemessen oder würdevoll verläuft...."

Ebenfalls empfehlenswert ist die Rede von Paolo Bavastro "Ärztlicher Alltag jenseits der Autonomie-Illusion", die dieser auf der BioSkop-Tagung "Planungssicherheit am Lebensende? - Patientenverfügungen im Widerstreit" im Oktober 2002 in Essen hielt (Tagungsband zu beziehen unter BioSkop e.V., Essen. FAX: 0201 - 53 66 705). Dort untersucht und beschreibt Bavastro anhand vieler konkreter Beispiele aus der Sicht des Arztes die "(Un)Sinnhaftigkeit" und Gefährlichkeit von Patientenverfügungen im klinischen Alltag.

11. In der Stellungnahme des Bundesverbandes "Schädel-Hirnpatienten in Not e.V." vom Januar 1998 zu den Schweizer Sterbehilferichtlinien und zum Entwurf der BÄK-Richtlinie (vom 25.4.1997) zur ärztlichen Sterbebegleitung heißt es:

Man wird auch die kommenden Beratungen der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" des Deutschen Bundestages genau beobachten müssen. Zwar hat sich das Gremium in der Vergangenheit durch z.T. qualifizierte Äußerungen hervorgetan. Dennoch ist das Thema dieser Legislaturperiode "Zur Sterbehilfe, zum Verhältnis von Arzt und Patient und zur Forschung an Komapatienten", zu der die Kommission Leitlinien für das Parlament erarbeiten soll, offensichtlich potentiell brisanter und gefährlicher Natur.

12. Da dies kaum bekannt und auch von Euthanasiebefürwortern in ihrem Sinne mißbraucht wird: nach Aussagen führender Schmerzmediziner ist bei genauer Kenntnis der Anwendung eine solche tödliche "Nebenwirkung" vielfach keineswegs zwingend.

13. Nach dem 94er BGH-Urteil sah sich die Bundesärztekammer (BÄK) veranlaßt, ihre zuletzt 1993 verabschiedeten "Richtlinien der Bundesärztekammer für die ärztliche Sterbebegleitung" noch im selben Jahr zu überarbeiten. Diese waren gegenüber der erstmals 1979 erschienenen Version unter dem Druck des "Zeitgeistes" zwar bereits verwässert, hielten sich aber noch an gewisse zentrale ethische Forderungen.

("Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen abgebrochen werden, wenn eine Verzögerung des Todeseintritts für den Sterbenden eine nicht mehr zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und das Grundleiden mit seinem irreversiblen Verlauf nicht mehr beeinflußt werden kann. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Eingriffe, die den Tod herbeiführen oder beschleunigen sollen, ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist unärztlich.")

Die dann wiederum neue Überarbeitung war in vielerlei Hinsicht ein Novum. Denn hier ging auch die Bundesärztekammer weiter, als es die juristische Situation zuläßt. Ein neues Denken und Handeln für medizinisches Personal wurde eingeführt, indem erstmalig in Form einer standesrechtlichen Erklärung ein "Behandeln zum Tod" durch gezielte "Behandlungsbegrenzung" im eigenen Berufsstand das Wort geredet wurde. Dem lag offenbar eine Fraktionierung innerhalb der BÄK zugrunde, wobei die zum damaligen Zeitpunkt stärkere Fraktion einer eher bioethisch geprägten Sichtweise anhing, was sich in der Folge auch an weiteren inhaltlichen Positions- und Machtkämpfen zeigen sollte.

Es würde den Rahmen sprengen, hier die Einzelheiten im Kampf um den Inhalt der neuen "Sterbehilferichtlinie" aufzuführen, bei denen der Club of Life eine führende Rolle übernahm; die diesbezüglichen Zeitdokumente finden sich im Internet auf unserer COL-homepage. Hier sei nur erwähnt, daß es in einem jahrelangen Kampf gelang, wenigstens tendentiell die schlimmsten Verfehlungen des ersten Entwurfes zu korrigieren, bei dem u.a. dem Verhungernlassen als Form ärztlicher Sterbebegleitung befürwortet wurde. "Wasserdicht" im Sinne einer eindeutig klaren Auslegbarkeit ist aber auch diese "Richtlinie" keineswegs.

14. Siehe zu diesem ganzen Themenkomplex außer unserer Club-of-Life-homepage auch "Sterbebegleitung und Sterbehilfe - Gesetze, Rechtsprechung, Deklarationen, Richtlinien, Stellungnahmen" von Werner Schell aus dem Brigitte Kunz Verlag: www.wernerschell.de

15. An dieser Stelle sei eine kurze Erläuterung zum Naturrecht angebracht. Im rechtsphilosophischen Sinne ist Naturrecht das Recht, das sich aus der menschlichen Natur ableitet und das demgemäß aus der reinen Vernunft, die allen Menschen eigen ist, erkennbar ist. Das Naturrecht ist daher für alle Zeiten gültig und von Raum und Zeit unabhängig. Den Gegensatz bildet das "positive" oder das Gewohnheitsrecht. Das Naturrecht wurde zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch die historische Rechtsschule (Savigny) weitgehend verdrängt, die das "gewachsene Recht" als die Quelle eines jeden Rechtssystems ansieht, wobei "Zeitgeist" und Volksempfinden dieses "Recht" beeinflussen können, und es somit wandelbar ist. In und nach dem Zweiten Weltkrieg und unter dem Eindruck der Kriegsgeschehnisse traten naturrechtliche Gedankengänge durch die Anerkennung allgemeingültiger, unveräußerlicher Grund- und Menschenrechte wieder in den Vordergrund. Aus diesem ergeben sich Grundregeln für das Zusammenleben der Gemeinschaften, die sich auch in den Grundrechten unserer Verfassung widerspiegeln. Die ursprüngliche theologische Grundlage des Naturrechts verweist u.a. auf die besondere Rolle des Menschen in der Schöpfung, der in der Ebenbildlichkeit Gottes erschaffen, als einziges Wesen mit göttlicher Vernunft ausgestattet und dessen Leben aus diesem Grunde "unverfügbar" und "unantastbar" ist.

16. Tilmann Krause, "Kreuz, Tod und Gruft", Die Welt, 6.11.2002.